Leitfaden zur neuen Textilkennzeichnungsverordnung
(Stand 19.10.2011)
Am 7. November 2011 tritt die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (im Folgenden kurz „Verordnung“) in Kraft. Sie löst das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz ab (und die vergleichbaren Gesetze in anderen europäischen Ländern). Wir wollen Sie kurz über die wichtigsten Neuerungen informieren. Wie bei jedem neuen Gesetz gibt es am Anfang Unklarheiten, die sich erst im Laufe der Zeit erledigen werden. Die Änderungen sind im Ganzen aber recht überschaubar. Grund hierfür ist, dass der europäische Gesetzgeber das Rad nicht neu erfinden, sondern Bürokratieabbau voranbringen wollte: schon seit vielen Jahren gab es eine europäische Richtlinie für die Faserkennzeichnung, an der sich die Gesetze in den einzelnen Ländern orientiert haben. Mit dieser Dopplung von Regelungen soll nun Schluss sein. Stattdessen gibt es nur noch die einheitliche europäische Verordnung. Sie hat zur Folge, dass in allen Mitgliedsstaaten der EU die gleichen Regelungen gelten werden. Für eigene Gesetze der Mitgliedstaaten ist nur noch in wenigen Randbereichen Platz.
- 1. Was wird geregelt?
Die Verordnung kümmert sich ausschließlich um die Faserkennzeichnung. Alle anderen Bereiche werden nicht erfasst. Die geltenden Regelungen bleiben unverändert: die Pflegekennzeichnung ist und bleibt freiwillig. Es gibt auch nach wie vor keine verpflichtende Made-in-Kennzeichnung für Produkte, die außerhalb der EU hergestellt wurden. Regelungen zur Frage, was bei einer freiwilligen Made-in-Kennzeichnung zu beachten ist, finden sich ebenfalls nicht in der Verordnung. ABER ein neuer Bereich, der über die Kennzeichnung von Fasern hinausgeht, wurde in die Verordnung aufgenommen: Er enthält Regelungen zur Kennzeichnung von Produkten tierischen Ursprungs (siehe dazu weiter unten 5.).
- 2. Übergangsregelung:
Auch wenn sich bei der Kennzeichnung der meisten Textilien durch die Verordnung keine Änderungen ergeben, so ist es richtig und notwendig, dass es eine Übergangs-regelung gibt. Es ist zulässig, noch bis zum 8. Mai 2012 Produkte in den Verkehr zu bringen (= erstmaliges Bereitstellen im EU-Markt), deren Kennzeichnung sich nach den alten Regelungen richtet. Solche Produkte dürfen dann noch bis zum 9. November 2014 vertrieben werden (Art. 26).
- 3. Wer ist zur Kennzeichnung verpflichtet? (Art. 15):
Wie bisher trifft den Hersteller/Importeur/Händler, der seinen Namen/seine Marke anbringt, die Verpflichtung zur Kennzeichnung. Auch der Händler hat sicherzustellen, dass korrekt gekennzeichnet ist. Unverändert bleibt auch die Möglichkeit, Textil-erzeugnisse ohne Kennzeichnung zur Bearbeitung im Rahmen eines Lohnauftrags weiterzugeben, sofern die Waren dabei nicht übereignet werden. Maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbstständigen Schneidern hergestellt werden, brauchen ebenfalls nicht gekennzeichnet werden. Die Maßkonfektion wird man nicht hierunter fassen können.
- 4. Welche Erzeugnisse sind erfasst? (Art. 2):
Es bleibt bei den alten Regelungen: die Kennzeichnungspflicht gilt für Erzeugnisse, die zu mindestens 80 % aus Textilfasern bestehen. Außerdem sind Möbelstoffe und Bezugsmaterial für Regen- und Sonnenschirme zu kennzeichnen, sofern der Textil-anteil über 80 % liegt. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für die obere Schicht mehrschichtiger Bodenbeläge, für Matratzenbezüge und für Bezüge von Camping-artikeln. Dort, wo freiwillig gekennzeichnet wird, muss die Kennzeichnung mit den Bestimmungen der Verordnung übereinstimmen.
Produkte, die nicht für den Europäischen Markt bestimmt sind, werden - wie bisher — nicht von der Verordnung erfasst.
Bei den Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht sind die aus dem Textilkenn-zeichnungsgesetz bekannten Regelungen erhalten geblieben: Es gibt nach wie vor einen Anhang, in dem die Produkte gelistet sind, die nicht gekennzeichnet werden müssen (Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V). NEU: Filz und Hüte aus Filz unterliegen jetzt einer Kennzeichnungspflicht. Entfallen ist die Kennzeichnungspflicht für Handy-Hüllen und Hüllen für „tragbare Medienabspielgeräte“ mit einer Oberfläche von maximal 160 cm2. Hier wird man sowohl Vorder- als auch Rückseite berücksichtigen müssen. Das entspricht der Größe einer Postkarte (DIN A6).
- 5. NEU: Die Kennzeichnung von nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs (Art. 12)
Zukünftig muss darüber informiert werden, wenn ein Textilprodukt Bestandteile aufweist, die tierischen Ursprungs sind, auch wenn es sich nicht um Fasern handelt. Die Vorschrift zielt auf Leder und Fell ab. Da keine Mindestmenge von Leder oder Fell angegeben ist, sind auch kleinste Mengen zu kennzeichnen, z. B. das Lederlabel an der Jeans oder auch Knöpfe, die aus Horn hergestellt sind. Notwendig ist, dass wörtlich gekennzeichnet wird: „enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs". Das Gesetz sieht nicht vor, dass stattdessen die Angabe „Leder“ oder „Fell" gemacht werden darf. Erlaubt ist allerdings, die vorgeschriebene Kennzeichnung zu ergänzen. Hier ist aber darauf zu achten, dass der Verbraucher nicht in die Irre geführt wird. Mit anderen Worten: Es sind klare und wahre Angaben zu machen. Die Regelungen über Art und Weise der Faserkennzeichnung gelten auch für den Hinweis auf die nichttextilen Teile tierischen Ursprungs. Die Vorschrift gilt jedoch nur für Textilerzeugnisse. Dies bedeutet, dass Lederjacken oder Pelzmäntel, die keine Textilerzeugnisse im Sinne des Art. 2 sind, weil sie nicht zu mindestens 80 % aus Textilfasern bestehen, nicht gekennzeichnet werden müssen.
- 6. Art und Weise der Kennzeichnung (Art. 14):
Wie bislang kann die Information über die Faserzusammensetzung durch ein angehängtes Etikett oder durch ein (z. B. eingenähtes) Label erfolgen. In dieser Deutlichkeit neu ist, dass die Faserzusammensetzung dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich sein muss. Das Etikett muss — wie bisher auch — fest angebracht sein. Innerhalb der Lieferkette, d. h. bevor das Produkt zum Endnutzer gelangt, reicht es — wie bisher — aus, wenn sich die Faserzusammensetzung aus den Handelsdokumenten ergibt. Gleiches gilt bei der Erfüllung öffentlicher Aufträge. Es sollte — wie bislang auch - davon ausgegangen werden, dass die Kennzeichnungspflichten die Gleichen sind, egal ob der Endnutzer ein privater oder ein gewerblicher Käufer (z. B. Hotel, das Bettwäsche kauft) ist.[1]
Art. 16 enthält wie bisher die Grundregel, dass beim Fernabsatz (z. B. über Kataloge oder das Internet) sichergestellt sein muss, dass der Verbraucher die Informationen über die Faserzusammensetzung vor dem Kauf erhält. Auch hier ist — in dieser Deutlichkeit neu — auf leichte Lesbarkeit, Sichtbarkeit und leichte Erkennbarkeit zu achten. Das Schriftbild muss in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich sein. Die Verordnung will, dass der Verbraucher die Information über die Faserzusammensetzung in jedem Fall wahrnimmt. In Werbung und Prospekten ohne Bestellmöglichkeit bleibt es dabei, dass die Kennzeichnung nicht erforderlich ist, denn hier bekommt der Kunde die Information später, aber noch rechtzeitig - entweder im Laden oder an der Stelle, wo er bestellen kann.
Die sog. globale Kennzeichnung besteht ebenfalls fort. Es gibt einen Anhang, wie man ihn schon aus dem deutschen Textilkennzeichnungsgesetz kennt. Darin sind die Produkte gelistet, bei denen es ausreicht, z. B. am Regal zu kennzeichnen (Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI: der Begriff „globale Etikettierung“ in Art. 3 Abs. 1 i) definiert als „die Verwendung eines einzigen Etiketts für mehrere Textilerzeugnisse oder -komponenten“).
- 7. In welcher Sprache ist zu kennzeichnen? (Art. 16 Abs. 3)
Die Fasernamen müssen in der Amtssprache des Mitgliedstaats angegeben werden, in dem der Verbraucher das Produkt erwerben kann. Die Mitgliedstaaten können etwas anderes vorschreiben. Es sollte aber nicht damit gerechnet werden, dass Staaten industriefreundliche Regelungen in Kraft setzen, indem sie auf die Kennzeichnung in ihrer Sprache verzichten und sich zum Beispiel mit einer englischen Kennzeichnung zufrieden geben.
- 8. Zulässige Fasernamen (Art. 5):
Wie bisher sind nur solche Fasernamen zulässig, die in einer Anlage zum Gesetz aufgelistet sind. In Anhang I finden sich insgesamt 48 Fasern. Diese sind aus dem deutschen Textilkennzeichnungsgesetz bekannt. Änderungen gibt es keine. Zukünftig werden — das ist ein Vorteil der neuen Verordnung — neue Fasern schneller ihren Weg ins Gesetz finden. Sie können genutzt werden, sobald sie in den Anhang der Verordnung aufgenommen sind. Die bisher noch notwendige Umsetzung ins deutsche Recht entfällt.
Was die Bezeichnungen „100 %“, „rein“ und „Schurwolle“ angeht, gibt es keine Änderungen. Die deutsche Fassung von Art. 8 Abs. 2c, in der von einem "intimen Fasergemisch" die Rede ist, ist falsch übersetzt: gemeint ist das, was heute im deutschen Textilkennzeichnungsgesetz steht: „mechanisch nicht trennbares Gemisch“.
- 9. Erzeugnisse, die mehrere unterschiedliche Fasern enthalten (Art. 9 - 11):
Die Grundregel bleibt unverändert: die Gewichtsanteile der enthaltenen Fasern sind in absteigender Reihenfolge anzugeben. Neu: Die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent sind stets anzugeben. Daraus folgt: Die Angabe „Faser XY 85 % Mindestanteil“ ist nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht mehr erlaubt, nur die beiden Hauptfasern mit ihrem prozentualen Gewichtsanteil anzugeben und diese Angabe bei den weiteren Fasern wegzulassen. Kleinere Änderungen gibt es bei der Zulässigkeit der Nutzung des Begriffs "sonstige Fasern". Eine Faser, deren Gewichtsanteil bis zu 5 % beträgt, darf als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden. Mehrere Fasern, deren Gewichtsanteil zusammen bis zu 15 % beträgt, dürfen ebenfalls als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden. Beides gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die tatsächliche Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen ist. Da in der Praxis die Zusammensetzung fast immer zu 100 % angegeben wird, wird die Neuregelung nur für wenige Fälle Bedeutung erlangen.
Neu ist auch die Regelung in Art. 9 Abs. 5: hiernach können Fasern, die (noch) nicht im Fasernamen-Katalog aufgeführt sind, als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden. Die Vorschrift erlaubt diese Bezeichnung abweichend von der Grundregel auch für den Fall, dass der Gewichtsanteil über 5 % bzw. 15 % liegt. Es ist zu empfehlen, die Bezeichnung "sonstige Fasern" zu verwenden und diese mit einem Zusatz in Klammern zu ergänzen, wenn man noch eine Zusatzinformation zum Ausgangsmaterial der Faser geben möchte. Bislang war es zulässig und vorgeschrieben, sich auf eine Bezeichnung gemäß dem Rohstoff zu beschränken. Das scheint jetzt nicht mehr erlaubt zu sein.
Wie bisher: Fasern mit dekorativer Wirkung, die nicht mehr als 7 % des Gewichts ausmachen, brauchen nicht angegeben zu werden. Bei antistatischen Fasern liegt dieser Wert bei 2 %. Eine vergleichbare Vorschrift fand sich in § 6 Abs. 2 Textilkennzeichnungsgesetz.
Besteht ein (einheitliches) Textilerzeugnis aus mehreren Komponenten mit unterschiedlichem Fasergehalt ist - wie bisher - für jede der Komponenten die Faserzusammensetzung anzugeben. Von dieser Grundregel kann abgesehen werden, wenn die jeweilige Komponente weniger als 30 % des Gesamtgewichts ausmacht und sie nicht der Hauptfutterstoff ist. Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt brauchen nur eine Kennzeichnung, wenn sie nach der Verkehrs-anschauung ein einheitliches Ganzes bilden (Beispiel: Socken).
Was die Toleranzen bei der Faserzusammensetzung betrifft dürfen — wie bisher auch — 2 % Fremdfasern im Produkt sein (5 % bei Herstellung im Streichgarnverfahren und 0,3 % bei Schurwolle). Unverändert ist auch die Festlegung einer maximal zulässigen Abweichung vom angegebenen Mischungsverhältnis. Diese beträgt 3 %.
- 10. Besondere Kennzeichnung bestimmter Produkte, insbesondere von Miederwaren (Art. 13 in Verbindung mit Anlage IV)
Wie bisher (§ 8 Abs. 3 Textilkennzeichnungsgesetz) gibt es eine Reihe von Produkten (z.B. Core-Garne, Teppichböden, Samt, Plüsch und Stickereien), bei denen die Möglichkeit besteht, die Bestandteile einzeln auszuweisen. Auch für Miederwaren gelten weiterhin besondere Kennzeichnungsregelungen. Neu ist eine Präzisierung: Für den Fall, dass bei Büstenhaltern und Korseletts die einzelnen Teile bezeichnet werden, ist das äußere und innere Gewebe der Oberfläche der Schalen anzugeben.
[1] Ganz klar wird dies aus der Verordnung allerdings nicht: Die Verordnung verwendet verschiedentlich den Begriff des Verbrauchers, auch und vor allem in den Erwägungsgründen, definiert ihn allerdings nicht. Normalerweise wird der Verbraucher im Europäischen Recht als natürliche Person angesehen, die zu Zwecken handelt, die nicht ihren gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten zuzurechnen sind. Die Zulässigkeit der Verwendung von Handelsdokumenten, um über die Faserzusammensetzung zu informieren, ist beschränkt auf Wirtschaftsakteure in der Lieferkette. Die Definition des Begriffs „Wirtschaftsakteur“ ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 7 der VO 765/2008. Der gewerbliche Letztverbraucher zählt nicht dazu. Deshalb ist von einer Kennzeichnungspflicht am Produkt auch dann auszugehen, wenn es sich um einen gewerblichen Endabnehmer handelt. Ob bei solchen Abnehmern die Kennzeichnung in einer anderen Sprache der Gemeinschaft zulässig ist (Art. 16 Abs. 3) oder die Information vor dem Kauf nicht unbedingt vorliegen muss (Art. 16 Abs. 1 Satz 2), wird in der Praxis zu klären sein. Der Wortlaut spricht dafür, diese Verpflichtungen nur bei einem Verbraucher als Abnehmer anzunehmen. Allerdings sprechen Sinn und Zweck gegen eine Differenzierung in diesen Nebenpunkten.



