Aktueller Tarifabschluss vom 10.03.2009
Zwischen
dem Gesamtverband der Deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. —Arbeitgeberverbund, Berlin
und der
IG Metall, Vorstand, Frankfurt am Main
wird für die Unternehmen und Beschäftigten der westdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie folgendes vereinbart:
I. Tarifvertrag zur Förderung der Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Textil- und Bekleidungsindustrie vom 12. Oktober 2004
§ 3 des Tarifvertrags zur Förderung der Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Textil- und Bekleidungsindustrie vom 12. Oktober 2004, zuletzt geändert am 11. März 2008, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2009 wie folgt gefasst:
1. Die Beschäftigten erhalten einen monatlichen Einmalbetrag in Höhe 42,50 EUR. Auszubildende erhalten einen monatlichen Einmalbetrag in Höhe von 21,25 EUR.
Beginnt oder endet das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009, so besteht der Anspruch ab bzw. bis zum Anfang bzw. Ende dieses Zeitraums zeitanteilig.
Dieser Bruttobetrag wird mit der Vergütung des jeweiligen Monats von Mai bis Dezember 2009, bei späterem Eintritt mit der Vergütung für den jeweiligen Monat, ausgezahlt.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann ein anderer Auszahlungsmodus vereinbart werden.
Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
Der Einmalbetrag wird bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt.
Arbeitgeber und Betriebsrat können aus wirtschaftlichen Gründen durch freiwillige Betriebsvereinbarungen die Kürzung, Verschiebung oder den Wegfall des Einmalbetrags vereinbaren. Die Verschiebung ist bis zum 31. Dezember 2009 möglich. Hiervon ausgenommen ist der Einmalbetrag für Auszubildende. Voraussetzung ist, dass für die Zeit der Kürzung, Verschiebung oder des Wegfalls eine Beschäftigungszusage gegeben werden muss.
Bei guter wirtschaftlicher Lage können Arbeitgeber und Betriebsrat durch freiwillige Betriebsvereinbarung die jeweiligen monatlichen Einmalbeträge bis auf das Doppelte anheben.
2. Für die Monate Januar und Februar 2011 erhalten die Beschäftigten einen Einmalbetrag in Höhe von insgesamt 99,00 EUR, Auszubildende erhalten den Einmalbetrag in Höhe von 49,50 EUR, zahlbar mit der Februarabrechnung.
Beide Einmalbeträge sind nicht verschiebbar, kürzbar und aussetzbar oder verdoppelbar.
Beginnt oder endet das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011, so besteht der Anspruch ab bzw. bis zum Anfang bzw. Ende dieses Zeitraums zeitanteilig.
Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
Der Einmalbetrag wird bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt.
II. Einkommen
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren eine Erhöhung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen von 1,5 % ab dem 1. Januar 2010 auf Basis der Tariftabellen vom 28. Februar 2009.
Arbeitgeber und Betriebsrat können aus wirtschaftlichen Gründen durch freiwillige Betriebsvereinbarungen die teilweise oder vollständige Verschiebung der Erhöhungbis 31.12.2010 vereinbaren. Hiervon ausgenommen ist die Erhöhung für Auszubildende. Voraussetzung ist, dass für die Zeit der Verschiebung eine Beschäftigungszusage gegeben werden muss.
Zusätzlich werden ab dem 01. Januar 2010 die Tariftabellen um einen Festbetrag von 40,00 € erhöht. Die Ausbildungsvergütungen werden in allen Stufen um 20,00 € erhöht. Diese Erhöhungen der Tabellenwerte sind nicht verschiebbar und aussetzbar.
Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
Die Mindestlaufzeit der Einkommenstarifverträge reicht bis zum 28. Februar 2011.
Für das Tarifgebiet der Bekleidungsindustrie Nordrhein wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung sowie die Laufzeit durch die regionalen Tarifvertragsparteien gesondert mit einer Verschiebung um zwei Monate geregelt.
Die regionalen Tarifvertragsparteien werden das zusätzliche Urlaubsgeld für 2010 um 1,5 % erhöhen.
III. Tarifvertrag für Heimarbeiter
Der Tarifvertrag für Heimarbeiter wird wie bisher fortgeführt. Die Vergütungen werden entsprechend der in Nr. II. genannten prozentualen Erhöhungen der Löhne,
Gehälter und Ausbildungsvergütungen angehoben. Die Mindestlaufzeit reicht bis zum 30. April 2011.
IV. Gesprächs- bzw. Verhandlungsverpflichtung
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass zu den Themen „Arbeitszeit, Altersaustieg und Übernahme Ausgebildeter“ eine Expertenkommission auf Bundesebene eingerichtet wird, die bis spätestens 31. Oktober 2009 den Tarifvertragsparteien einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten hat.
Die Tarifvertragsparteien werden danach die Verhandlungen unverzüglichaufnehmen.
Die Friedenspflicht zu diesen Themen wird bis zum 28. Februar 2011 vereinbart.
V. Berufsbildung
Die Tarifvertragsparteien appellieren an die Betriebe der Textil- und Bekleidungsindustrie, auch weiterhin möglichst viele Ausbildungsplätze einzurichten. Ebenso wird die Ausbildung auch über den eigenen Bedarf hinaus dringend empfohlen. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass alles unterbleiben sollte, was die Ausbildungsbereitschaft der Unternehmen schmälern könnte.
Sie appellieren außerdem an die Betriebe, Ausgebildete nach erfolgreicher Ausbildung möglichst zu übernehmen. Soll keine Übernahme erfolgen, soll dies drei Monate vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses mit dem Betriebsrat beraten werden.
VI. Spitzengespräche
Während der Laufzeit dieser Vereinbarung werden die Spitzengespräche zwischen den Tarifvertragsparteien fortgeführt.
VII.Weitere Vereinbarungen
a) Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine Kündigung von Flächentarifverträgen während der Laufzeit dieser Vereinbarung frühestens zum 28. Februar 2011 zulässig ist.
b) Soweit in den vorstehenden Bestimmungen eine Betriebsvereinbarung vorgesehen ist, erfolgen Regelungen in Betrieben ohne Betriebsrat nach Anhörung der Belegschaft bzw. der betroffenen Arbeitnehmer.
c) Durch die Beteiligung an Aktionen, Warnstreiks und Aussperrungen, die im Zusammenhang mit der Tarifauseinandersetzung stattgefunden haben, dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Hiervon werden Lohnausfälle nicht berührt. Maßregelungen irgendwelcher Art und Schadensersatzansprüche finden nicht statt, bereits erfolgte sind rückgängig zu machen. Vorsätzliche Schädigungen sind davon ausgenommen.
d) Soweit in dieser Vereinbarung nichts gesondert bestimmt ist, endet diese Vereinbarung am 28. Februar 2011.
Die unterzeichnenden Parteien vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 09. April 2009, 12.00 Uhr, Schweigen gilt als Zustimmung.
Gladbeck, den 10. März 2009
| Gesamtverband der Deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. — Arbeitgeberverbund, Berlin | IG Metall Vorstand,Frankfurt am Main |
| Wolfgang Brinkmann Oskar Vogel | Michael Jung Hans Wettengl |
Kontakt:
Hans-Joachim Blömeke
Tel 030 72 62 20 21
Fax 030 72 62 20 121
Mail hbloemeke@textil-mode.de



