Öffentliches Auftragswesen: Keine Kinderarbeit in Nordrhein-Westfalen

Vergangenen Monat hat das Land NRW einen Runderlass herausgegeben, der alle Landesbehörden bindet. Städten und Gemeinden in NRW wird empfohlen, den Erlass ebenfalls zu beachten. Durch den Erlass will die Landesregierung zukünftig sicherstellen, dass beim Einkauf der Öffentlichen Hand keine Produkte mehr gekauft werden, die unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt worden sind. Der Erlass nimmt dabei die ILO-Konvention 182 in Bezug. Der Anwendungsbereich deckt u. a. Textilien und Teppiche ab. Bieter müssen nachweisen, dass die Produkte nicht gegen die ILO-Konvention verstoßen. Hierfür ist eine Bietererklärung vorgesehen, die dem Bieter drei Möglichkeiten eröffnet:

  1. 1. Er kann ein unabhängiges Zertifikat vorlegen. Diese Nachweisform ist ohne Zweifel am besten geeignet,
        um den Nachweis zu erbringen.
  1. 2. Alternativ hierzu kann eine Eigenerklärung abgegeben werden, mit der zugesichert wird, dass die Produkte

        einwandfrei sind.

  1. 3. Wer dazu nicht in der Lage ist, kann unterzeichnen, dass er „aktive und zielführende Maßnahmen“ bei den

        Lieferanten ergriffen hat, um Verstöße gegen ILO 182 zu verhindern.

Das Ziel der Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen ist ohne jeden Zweifel erstrebenswert, das gilt öffentlichen und privaten Auftragträgen gleichermaßen. Der Mechanismus, um dies zu erreichen, wirft jedoch Fragen auf. Ein Unternehmen, das eine teure Drittzertifizierung durchführen lässt, muss diese Kosten in die Kalkulation einfließen lassen, hat aber gegenüber einem Unternehmen, das ins Blaue hinein eine Erklärung abgibt, bei der Bewertung der Angebote keinerlei Vorteil. Da hilft es auch nicht, dass eine aufgedeckte Falschangabe zum Ausschluss vom Verfahren führt, denn eine behördliche Überprüfung am Ort der Herstellung wird faktisch nicht stattfinden.

Den Erlass können Sie hier herunterladen.
Stephanie Schmidt, 10.05.2010
 
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